Rüdesheimer Straße 30
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Rheingau-Taunus-Kreis
Geisenheim
  • Rüdesheimer Straße 30
Kronberger Hof (Ursulinenschule)
Flur: 20
Flurstück: 18/6

Ehemaliger Hof von der Leyen, früher am westlichen Ortsausgang gelegen. In der 2. Hälfte des 16. Jhs. entstand hier anstelle von 13 bürgerlichen Häusern ein größerer Hof. Hans Andreas von der Leyen erbaute 1581 das Herrenhaus. 1616 gelangte der Hof an Erzbischof Johann Schweikart von Cronberg (daher Cronberger Hof) und, nach vielfachem Besitzwechsel, 1732 an die gräfliche Familie von Ostein. Ab Ende des 18. Jhs. folgten weitere wechselnde Eigentümer (1773 Freiherr von Wallbrunn, 1801 Graf von Metternich), bis 1893 der Orden der Ursulinen den Hof übernahm.

Ursprünglich langgestrecktes, rechteckiges Wohngebäude mit ehemals mittig vorgesetztem quadratischem Treppenturm, das später nach Osten verlängert und im Westen verkürzt wurde; der weitgehend unkenntliche Rest ist jetzt eingebunden in Neubauten der Ursulinenschule. Dreigeschossiger Putzbau mit Satteldach und Krüppelwalm mit nicht ursprünglichen Fenstern und erneuertem Dach des Treppenturms. An dessen Südseite ein segmentbogig geschlossenes Portal in rechteckiger Pilasterumrahmung, von Pinienzapfen gekrönt. Über der Tür ein Schmuckfeld mit Jahreszahl 1616. Darüber jüngere Wappenkartusche Metternich. Ein weiteres Portal mit Segmentbogensturz, profiliertem Gewände und Säulenumrahmung mit Gebälk trägt das Datum 1581. Daneben ein rundbogiger Kellereingang. Das Innere modern verändert. Der Ursprungsbau zeigte in seinen Grundzügen noch die typologische Verwandtschaft zu dem etwas früher (1550) am entgegengesetzten Ortsende entstandenen Stockheimer/Schönborner Hof.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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