Rheinstraße 2
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Foto vor 1955
Rheinstraße 2
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Rheingau-Taunus-Kreis
Oestrich-Winkel
Oestrich
  • Rheinstraße 2
Ehem. Steinheimer Hof
Flur: 14
Flurstück: 75/1

Als Erbauer des Hauses im 18. Jh. wird der Gerber Hubertus Berg genannt. 1810 Eigentum von Johann Baptist Cratz, 1858 Verkauf des Hauses mit Hofraum an Caspar Joseph Balthasar Steinheimer. Dieser erweitert sein Weingut Steinheimer-Hof durch den Ankauf zahlreicher Weinberge, durch Grundstückszukäufe an der Kirchengasse 1872 und 1879, durch Erbe des nördlich des Wohnhauses gelegenen Kelterhauses 1882 sowie den Bau verbindender Kelleranlagen.

An den Kirchhof grenzende umfangreiche Hofanlage mit stattlichem Wohnhaus. Ursprünglich von hohem repräsentativem Anspruch, gegenwärtig verwahrloster Zustand mit teilweise zerstörten und ruinösen Nebengebäuden.Massives Herrenhaus mit fünfachsiger Straßenfassade, Fenster in schlichten Sandsteingewänden. Verschiefertes Krüppelwalm-Mansarddach mit gut gestalteten originalen Gauben. Fassade durch neuere Eingriffe gestört. Im Inneren bemerkenswerte Treppe mit geschnitztem Geländer in Rokokoformen, Räume teilweise mit Voute und Stuckprofilen, einige bauzeitliche Türen und Fenster. In der Hofmauer über segmentbogiger Einfahrt Wappenkartusche mit Inschrift „CJB Steinheimer" und Datum 1885. Eine weitere, gleichartige Einfahrt sowie die ehemaligen geschnitzten Türflügel aus der Mitte des 19. Jhs. sind nicht erhalten.

Hinter schuppenartigem Nebengebäude im Hof ein weiteres, älteres Gebäude, ehemals Kelterhaus, verputzt, mit hohem Satteldach zwischen massiven Schildgiebeln. An der südöstlichen Grundstücksgrenze Reste ehemaliger Gebäude des 18. Jhs. mit Sandsteingewänden, teilweise in Ohrenform.

Das ehemalige Weingut ist wesentlicher Bestandteil des Oestricher Ortskerns im unmittelbaren Umfeld der Pfarrkirche.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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