Gottestal 113
Gottesthal, Zeichnung Carl Theodor Reiffenstein 1861
Gottestal 113
Distrikt des Klosters Gottesthal (Ausschnitt), Andreas Trauttner 1170 (HHStAW 29/III a 4)
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Ehem. Kloster Gottesthal
Flur: 13, 24, 25, 28
Flurstück: 1, 10, 179, 2, 7, 8, 9, 13, 22/2, 11, 1/1, 12, 1/2, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30/1, 30/2, 31/1, 31/2, 32, 33, 3/3, 34, 4, 5/1, 5/2, 6, 105, 127/1, 127/2, 128/1, 128/2, 129, 130/1, 130/2, 131, 132, 133/1, 133/2, 133/6, 134, 135, 136, 137, 138/1, 139, 140, 141/1, 162, 94

Pfortenhaus und Klostermauer des ehemaligen Klosters. Das auf eine Gründung von 1129 zurückgehende Zisterzienserinnenstift hatte seit dem 12. Jahrhundert seinen Sitz um 1145 als vallis dei erstmals genannten Gottesthal. (Zur Geschichte des Klosters siehe Ortsgeschichte Oestrich-Winkel-Mittelheim, Das Kloster St. Ägidius, S. 798)

Die zwischen 1247 und 1251 entstandene Kirche mit Klausurbauten lag inmitten des von einer Mauer umgebenen Geländes, Abtei- und Konventsbauten erhoben sich zwei- und dreigeschossig über einem gewölbten Keller. Die zweigeschossigen, im Obergeschoss aus Fachwerk bestehenden Wirtschaftsbauten lagen am Westrand entlang des Oestricher Fahrweges. Ein Kloster- und ein Gemüsegarten schlossen sich im Norden und Süden der Anlage an.

Das Kloster wurde 1810 aufgehoben und auf Abbruch verkauft; aufrecht stehende Mauerreste der Kirche wurden noch bis in die 1960er Jahren abgebrochen und zum Wegebau verwendet.

Als baulicher Rest erhalten ist das Pfortenhaus von 1697, jetzt privates Wohnhaus. Verputzer Massivbau auf trapezförmig verschobenem Grundriss mit verschiefertem Walmdach und hölzernen Fenstergewänden; anschließend ein Torbau mit rundbogiger Einfahrt sowie Reste der Klostermauer. An der Südseite des Wohnhauses eine jüngere aufgemalte Sonnenuhr.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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