Hausertorstraße 36
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Lahn-Dill-Kreis
Wetzlar
  • Hausertorstraße 36
Flur: 9
Flurstück: 42/1

Schon früh war dieses Grundstück außerhalb der Stadtmauern bebaut. Bereits 1745 hatte der Kaufmann Gabriel Spinola ein Gartenhaus mit einer Lindenallee errichten lassen. Haus und Garten gingen durch mehrere Hände und wurden 1874 von Grubeneigner Conrad Schulz durch einen spätklassizistischen Neubau nach den Plänen eines Kasseler Architekten ersetzt. Nur wenige Jahre später, 1887, ging das Haus an die Firma Buderus über, die es bis 1901 als Direktorenwohnung und später als Gästehaus nutzte. Von 1933 bis 1945 war es Sitz der NSDAP-Kreisleitung und ging nach dem Krieg wieder an die Firma Buderus über, die das Gebäude 1956 weitgehend umbauen ließ. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um einen zweigeschossigen Massivbau mit flacher Attika auf nahezu quadratischem Grundriss. Die Hauptfassade wird durch zwei seitliche Risalite gegliedert, die mit flachen Dreiecksgiebeln übergiebelt sind. Der Haupteingang in der Fassadenmitte wird inzwischen von einem Glasvorbau verdeckt. Gestaltet werden die Fassaden durch einen genuteten Putz und aufwändige Fenstereinfassungen. An der Hauptfassade verfügen die pilasterflankierten Fenster über aufwändig gestaltete Brüstungsfelder mit Blendbalustraden sowie Verdachungen mit profilierten Gesimsen und flachen Dreiecksgiebeln. An den Seitenfassaden sind die Fenster schlichter gestaltet. Sie sind mit profilierten Faschen versehen und im Erdheschoss von volutengestützten Dreiecksgiebeln bekrönt, im Obergeschosses lediglich mit profilierten Gesimsen versehen. Im rückwärtigen Teil des Hauses befindet sich ein eineinhalbgeschossiger Anbau, der im Jahre 1905 durch J.G. Müller errichtet wurde.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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