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Die Gesamtanlage umfasst im Wesentlichen die Teile des alten Ortskerns, die südlich der Einmündung der Wetzlarer und der Langgönser Straße liegen. Die Hauptstraße bildet das Rückgrat der Gesamtanlage, die zwei Entwicklungsbereiche deutlich macht. Im älteren nördlichen Teil liegen die Kirche, Schule und Pfarrhaus relativ eng beieinander. Die zahlreichen Hofanlagen reichen teilweise bis ins 18. Jh. zurück, wie die Scheune von 1717 bei Nr. 52 oder die von 1803 bei Nr. 58 belegen. Hinzu kommen weitere Höfe des 19. und frühen 20. Jhs. Als charakteristische Merkmale können in jedem Falle die überbauten Torfahrten gelten, manchmal auch in Form eines Hüttenberger Tores mit gesonderter Pforte. Bei der überwiegenden Zahl an traufständigen Bauten ergeben sich relativ dicht geschlossene Straßenfronten. Der südliche Teil der Gesamtanlage umfasst ein recht einheitliches Erweiterungsgebiet der Zeit um 1900. Besonders die Ostseite ist durch die kaum unterbrochene Abfolge von dreiseitigen Hofanlagen geprägt. Die traufständigen Wohnhäuser folgen weitgehend einem schlichten, einheitlichen Bautyp von drei bis fünf Achsen mit einem mittigen Zwerchhaus. Die parallel angeordneten Scheunen bilden einen fast geschlossenen Scheunenkranz und sind häufig durch segmentbogige Tore und eine zweite Ausfahrt zu den Feldern gekennzeichnet. Neben einfachen Hofabschlüssen durch Tore finden sich hier auch einige Hüttenberger Tore, z. B. bei Nr. 30 von 1915. An der gesamten Ostseite der Gesamtanlage sind teilweise beachtliche Reste einer Gartenzone zu finden, die sich an der Westseite kaum erhalten hat. Störende Einbrüche sind vor allem bei Hauptstraße 29 in Form eines Parkplatzes und bei Langgönser Straße 6 zu nennen.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |