Südliche Giebelseite in Ständerbauweise
Bauphasenkartierung vorgenommen durch Lorenz Frank, Mainz: Grundrisse, M. 1:200
Hirschgasse 22/Mauer-Straße 17
Blattverbindung im Dachstuhl
Legende zu Kartierung
Bauphasenkartierung vorgenommen durch Lorenz Frank, Mainz: Grundrisse, M. 1:200
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Wetteraukreis
Butzbach
  • Hirschgasse 22
  • Mauerstraße 17
Flur: 1
Flurstück: 289, 322

Ein in Längsrichtung zweigeteiltes Fachwerkbürgerhaus an der Ecke Hirschgasse/Mauerstraße; die Hirschgasse wurde wie die Badborn- und die Guldengasse über den alten Stadtmauerverlauf hinaus bis zur Ludwigstraße verlängert. Das verputzte und verkleidete Gebäude ist im Erdgeschoß nicht mehr ursprünglich erhalten, darüber ist das alte Hausgefüge jedoch unversehrt. Besonders die steile Dachform läßt vermuten, daß die Entstehungszeit des Baus zumindest noch in der 1. Hälfte des 17. Jahrhunderts liegt.

Die erste Bewertung des Gebäudes als Kulturdenkmal erfolgte aufgrund äußerer Begutachtung. Bei einer Gebäudebegehung durch die Untere Denkmalschutzbehörde ließen Holzverbindungen im Dachstuhl und Konstruktionsformen eine spätmittelalterliche Bauzeit vermuten. Sie konnte durch eine dendrochronologische Untersuchung, durchgeführt im Rahmen einer umfassenden Bauwerksanalyse durch Lorenz Frank, Mainz, bestätigt werden, die als ursprüngliches Baudatum die Jahre 1485 bis 1487 ergab. Von den späteren Veränderungen waren die von Anfang des 19. Jahrhunderts am folgenreichsten. Unter Einbau einer Tischlerwerkstatt im Erdgeschoß hinterließen sie ein in Längsrichtung geteiltes Gebäude, das an heutige Nutzungsanforderungen eines Wohnhauses im Sinne eines Doppelhauses gut anzupassen gewesen wäre, ohne dabei die bauhistorisch wertvollen Befunde weiter zu verändern.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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