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Gießen, Stadt und Landkreis
Grünberg
  • An der Stadtkirche 1
  • An der Stadtkirche
Ev. Stadtkirche
Flur: 1
Flurstück: 1317/3, 277/3, 277/4, 281

An der Stelle der im 13. Jahrhundert begonnenen und im 14. Jahrhundert vollendeten gotischen Pfarrkirche, die der Muttergottes und dem hl. Georg geweiht war, wurde, nachdem diese Kirche seit 1770 mehrfach eingestürzt war, von 1846 bis 1852 die heutige Stadtkirche nach einem Entwurf von Kreisbaumeister Holzapfel errichtet. Es handelt sich um einen großen, unverputzten, romanisierenden Saalbau aus Londorfer Basaltlava mit Frontturm. Seine hohen, mehrfach profilierten, tief in das Mauerwerk eingebetteten Rundbogenfenster sind an den Langseiten streng gereiht und mittels flacher, lisenenartiger Wandvorlagen von einander geschieden. Wichtige Details sind die über den Fenstern angeordneten Rundbogenfriese, das stark ausgeprägte, umlaufende Kaffgesims und der auf quadratischem Grundriss errichtete, dreifach gegliederte, mit einem spitz zulaufenden, oktogonalen Helm versehene Turm. Während das Äußere der Kirche mit Ausnahme der im Sockel angebrachten Fenster original erhalten ist, wurde das Innere bei einem Umbau, der von 1965 bis 1968 erfolgte, grundlegend verändert, so dass das ursprüngliche Konzept eines längsgerichteten Predigtraumes mit den hinter- und übereinander angeordneten Prinzipalstücken, dem Altar, der Kanzel und der Orgel, nicht mehr gewahrt ist. Das historisierende Kirchengebäude, das den nach ihm benannten Platz in starkem Maße prägt, ist aus künstlerischen, geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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