Marktplatz
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Weilburg
  • Marktplatz
  • Marktplatz 3a
Ev. Schloss- u. Stadtkirche/Rathaus
Flur: 12
Flurstück: 38, 39

Erbaut 1707-1713 durch Julius Ludwig Rothweil. Bereits 912 bestand eine Stiftskirche St. Walpurgis, die mehrfach verändert und erweitert worden war.

Aus unbestimmt romanischer Zeit stammt der beherrschende Turm, – zugleich das älteste Bauwerk der Stadt, Die Weilburger Stadt- und Schlosskirche ist der bedeutendste protestantische Kirchenbau des Barock in Hessen und war Vorbild für zahlreiche Predigerkirchen u.a. in Saarbrücken und Kirchheimbolanden.

Über fast quadratischem Grundriss blockhafter Bau mit Mansardwalmdach. Schlichte Fassadengestaltung durch Pilaster und Giebel. Der einbezogene Turm hat ein barockes Schlussgeschoss mit gekuppelten Arkaden und eine Haube mit Laterne. Er enthielt seit dem 16. Jahrhundert einen Hochbehälter für die Wasserkünste. Das vordere Baudrittel, der Turmstärke entsprechend, diente als Rathaus. Es hat am Marktplatz offene Arkaden und eine gusseiserne Balkonbrüstung.

Die weiträumige, emporenfreie Halle gilt als Weiterentwicklung holländischer Vorbilder. An den Langseiten befinden sich apsidenartige, durch Bögen abgetrennte Großnischen. Vor der südlichen prunkvoller Kanzelaltar von Anton Ruprecht mit korinthischen Säulen und Figurenkrone. In der Lünette die Orgel von Joh. Jak. Dahm aus Mainz. Gegenüber die verglaste Fürstenloge mit großem Allianzwappen. Die Eckräume seitlich der Nischen erscheinen als große Fenstermotive und enthalten dreistöckige Logen. Die Wandgliederung erfolgt durch Bogenblenden zwischen ionischen Pilastern. Über dem Hauptgesims das hohe Muldengewölbe mit Lünetten über den Nischen. Den qualitätvollen und vornehmen Stuckdekor schuf meist Andreas Gallasini, während die Malereien von Georg Chr. Seekatz d.Ä. stammen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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