Nordanlage
Nordanlage
Ostanlage mit Goldfischteich und Justizpalast kurz nach 1900
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
  • Nordanlage
Flur: 1
Flurstück: 1363/3

Reste der öffentlichen Grünanlage an der Nordanlage. Die ursprünglich vom Oswaldsgarten bis zur Einmündung der Schottstraße reichende, parkartig gestaltete Grünanlage entstand Ende der 70er bzw. Anfang der 80er Jahre des 19. Jahrhunderts im Bereich der nördlichen Wallgärten, die nach der Schleifung der Stadtbefestigung (1805-1810) zunächst als Privatgärten dienten. Durch Straßenbäume ergänzt, hatte die Anlage ihre volle Ausgestaltung um die Jahrhundertwende erreicht. Bis auf wenige Reste am Oswaldsgarten und östlich der Einmündung des Asterweges ist das Parkgelände heute auf das Areal vor der Ricarda-Huch-Schule und vor der Schillerschule beschränkt. Kern der Anlage ist das 1892 vom Forstverein gestiftete Heyer-Denkmal. Umgeben von einer schmiedeeisernen Einfriedung, steht es unweit des Hauptportals der ehemaligen Höheren Mädchenschule innerhalb eines quadratischen Areals auf einem dreistufigen Unterbau. Das schlichte, zweiteilige Monument besteht aus einem dunklen Sockel und einem obeliskartig sich verjüngenden, rötlichen Monolithen. Die beiden Inschriften, die obere auf einer verzierten Bronzetafel, lauten: „Dem Andenken an Carl Heyer, Dr. philos., Revierförster, Forstmeister und Professor der Forstwissenschaft in Gießen 1835 bis 1856." Und: „Gewidmet von Schülern, Verehrern, Forstvereinen und der Stadt Gießen 1892." Zusammen mit den Resten der gründerzeitlichen Parkanlage, den noch erhaltenen Teilen des Wegenetzes und dem alten Baumbestand, ist das Heyer-Denkmal Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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