Liebigstraße 34/36
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
  • Liebigstraße 34
  • Liebigstraße 36
Flur: 5
Flurstück: 69/1, 70/1

Zweigeschossige, nach einheitlichem Plan gestaltete Doppelvilla im Landhausstil. Die asymmetrische, auf das ansteigende Gelände abgestimmte Anlage hat einen hohen, nicht isodomen qualitätvollen Lungsteinsockel sowie eine Einfriedungsmauer aus gleichem Material, die beide Häuser zur Straße hin abgrenzt. Die Fassade des Hauses Nr. 34 erscheint heute, da die Fenster im Vergleich zum Entwurf stark vereinfacht wurden, leicht gestört. Der den rechtsseitigen Risalit abschließende hölzerne Balkon und die von Ständern getragene Giebelkonstruktion zeigen wie der seitliche Treppenaufgang (Portal mit Schulterbogenfassung und Originaltür) und der polygonale Treppenhausturm (Welsche Haube) weitgehend ursprünglichen Bestand.

Insgesamt weniger gestört und näher am Ursprungskonzept (Sandsteinfassungen der Fenster) präsentiert sich Haus Nr. 36. Seine Fassade wird durch den breiten, rustikal gestalteten (Zierfachwerk) Giebel beherrscht. Dem risalitartig hervorgehobenen, mächtig aufragenden Bauteil ist eine über zwei Geschosse gehende, flachbogige Nische eingeschnitten, in die das Portal und ein Balkon (schmiedeeiserne Brüstung) integriert erscheinen. Besonders beeindruckend sind die steile Freitreppe mit gemäßigt verzierten, schmiedeeisernen Handläufen, die formvollendete Eingangsgestaltung (übergreifende, Sandsteinfassung der Rundbogentür und der seitlichen Flurfenster) sowie die originalen Fenstergitter.

Durch eine gezielte Farbabstimmung beider Häuser (Nr. 34 vernachlässigt, Nr. 36 überzogene Farbgestaltung, zu hell geplättete Treppenstufen) könnte die ursprünglich intendierte optische Einheit des Ensembles wiederhergestellt werden. Beide Villen sind Kulturdenkmäler aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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