Liebigstraße 85
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
  • Liebigstraße 85
Flur: 5
Flurstück: 151

Auf extrem schmalem Grundstück erbautes viergeschossiges Jugendstilhaus. Das steil aufragende Wohnhaus ist direkt an die Brandmauer des Nachbarhauses angebaut. Es ist zwar in keiner Weise auf dessen Fassade abgestimmt, zeigt aber - isoliert betrachtet - besondere gestalterische Qualitäten. Die rechte Seite des zweiachsigen Hauses hebt sich durch die übereinandergestellten Drillingsfenster, durch die Überhöhung und durch den in sich abgestuften, abgewalmten Giebel risalitartig vom übrigen Bau ab. Bei der Fassadengestaltung, die in erster Linie durch den dekorativ-flächenhaften Einsatz verschiedenartiger bzw. verschiedenfarbiger Materialien bestimmt wird, sind Historismen weitgehend vermieden. Über dem Sandstein-Putz-Sockel sind Platten mit feinem Wellenbandmuster angebracht, der im Erdgeschoss ansetzende, dunkle Rauputz reicht bis zum untersten Drittel des 1. Stockes, erst dann folgt heller Feinputz, von dem sich die roten Sandsteingewände der Fenster und die einst sicher farbig gefassten Ornamente (Bänder und Zopfstilmotive) abheben. Auch der Einsatz von Biberschwänzen setzt fein abgestufte Farbakzente, die mit der übrigen Farbgebung harmonieren. Besonders charakteristisch ist die Gestaltung der beiden Balkone, die in erheblichem Maße zur Gesamtatmosphäre des Baues beitragen. Während der untere Balkon durch die hell abgesetzte Pseudonische herausgehoben erscheint, hat der des 1. Stockes eine relativ schlichte Brüstung, die mit der originalen Einfriedung korrespondiert. Kulturdenkmal aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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