Zum Maiplatz 17
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
Kleinlinden
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Evangelische Kirche
Flur: 1
Flurstück: 7/1

Die alte, 1613 als Nachfolgebau einer kleinen, hölzernen Kapelle errichtete Kirche lag umgeben von einem Kirchhof an der Untergasse (Wetzlarer Straße). Sie wurde 1864 wegen Baufälligkeit abgerissen. Am damaligen Ortsausgang entstand 1864-1866 ein neuer Kirchenbau, der vom sog. "Eisenacher Regulativ" beeinflusst ist. Gemäß den 1861 verabschiedeten 16 Sätzen zum evangelischen Kirchenbau verwendete man die u.a. empfohlene "romanische Bauart". Auch der spitze, schlanke Turmhelm ist auf die Eisenacher Leitsätze zurückzuführen. Der lang gestreckte, mit einem Chor versehene, einschiffige Bau steht exponiert auf dem ansteigenden Gelände eines spitzwinklig zulaufenden Grundstücks, das durch die sich gabelnden Straßen begrenzt wird. Wichtigste Gestaltungs- und Gliederungselemente des historistischen Kirchenbaus sind die schlanken, gleichmäßig gereihten Rundbogenfenster, die auf hochrechteckige Wandfelder, die durch Lisenen und Rundbogenfriese gebildet werden, bezogen sind. Die Eingangsseite ist durch den in die Fassade einbezogenen Dachreiter (1964 erneuert) als Turmfassade definiert. Das rundbogige, über eine Freitreppe zu erreichende Säulenportal (Knospenkapitelle) ist mittels eines Gesimses, das an den Kämpfern der Kapitelle ansetzt, in die Wand eingebunden. Dieses Gesims, das zugleich die Standbasis für die Fenster bezeichnet, wird auch an den Seiten weitergeführt. Wegen ihrer Bedeutung für die Ortsgeschichte sowie aus städtebaulichen, künstlerischen und kirchengeschichtlichen Gründen ist die Kirche Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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