Lindenstraße 35
Lindenstraße 35
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
Lützellinden
  • Lindenstraße 35
Flur: 1
Flurstück: 178/1

Intakte Hofreite (Hakenhof) mit Fachwerkwohnhaus, Nebengebäuden, Scheune und Hüttenberger Tor. Das giebelständige, zweizonige Wohnhaus mit gutem, symmetrischem Fachwerk entstammt dem 18. Jahrhundert. Die maßstäblichen, jedoch in dunklem Holz erneuerten Fenster und der freigelegte, qualitätvolle Bruchsteinsockel ergeben in Verbindung mit dem außergewöhnlich gut gestalteten Hoftor ein stimmiges Gesamtbild, das das Straßenbild der Lindenstraße im Bereich der Einmündung der Dutenhofener Straße in erheblichem Maße aufwertet. Das breit gelagerte, rechts durch eine Fachwerkwandung ergänzte Tor gehört zum Typus mit Torfahrt und gesonderter Pforte. Die zusätzlich eingeschnittene Pforte dürfte sekundär sein. Die Ständer sitzen auf Prellsteinen, die betont breiten Kopfbänder des Haupttores sind geschwungen, so dass sich ein Bogen ergibt. Das Gefach über der Pforte zeigt rautenförmig gestellte Hölzer, in die ein Quadrat aus starken Leisten eingepasst ist. Als zentrales Schmuckmotiv findet sich ein aus Bohlenstücken gezimmertes, griechisches Kreuz, dessen Mitte mit einem radförmig eingebundenen, großflächig aufgefassten Achtstern verziert ist. Dieser wiederum ist von Sechssternen (oben und unten) bzw. Wirbelrädern (links und rechts) umgeben, die auf den Kreuzarmen angebracht sind. Eine in Minuskeln abgefasste Inschrift auf dem Sturz der Pforte besagt: Dieses Tor hat Erbauen lassen Henrich Speier und seine Ehefrau Anna Elisabetha ist erhoben worden den 14 August 1840 WM P Ott (=Werkmeister Peter Ott) Kulturdenkmal aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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