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Gießen, Stadt und Landkreis
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Sachgesamtheit Burg
Flur: 1
Flurstück: 260/7, 260/8, 260/9

Auf der außerhalb des alten Dorfes gelegenen, ummauerten Hofreite, der sog. Burg, hatten ursprünglich die Junker von Buseck ihren Sitz. Das ehemalige adelige Gut, das später von Hofmännern bewohnt

und bewirtschaftet wurde, ging 1838 in den Besitz der bürgerlichen Gemeinde über, die es als Pfarrhofreite bzw. Pfarrhaus zur Verfügung stellte. Das alte, nahe der Kirche gelegene Pfarrhaus, das 1664 anstelle eines mittelalterlichen Vorgängerbaus

errichtet worden war, wurde von dieser Zeit an bis 1890 als Schule genutzt.

Zum Bestand der Burg, die sich seit wenigen Jahren in Privatbesitz befindet, gehört außer dem um 1800 erbauten Wohnhaus eine große Fachwerkscheune

(jetzt in ansprechender Weise ausgebaut) und zwei kleinere Nebengebäude. Das mit der Traufseite zum Hof orientierte frühere Pfarr- bzw. Herrenhaus ist zweigeschossig. Mit einem Krüppelwalmdach

(Biberschwanzdeckung) und verschieferten

Giebelseiten ausgestattet, zeigt es auf der

Hauptansichtsseite qualitätvolles, symmetrisch gestaltetes Fachwerk mit gleichmäßig gereihten Fenstern. Ein besonders schönes und seltenes Detail ist der mit randgesägten Zierhölzern geschmückte, über eine kleine Freitreppe zu erreichende, zierlich gestaltete Windfang, der der zentralen Eingangstür vorgelagert ist. Wichtige Bestandteile der Sachgesamtheit sind weiterhin die alten Bruchsteinmauern und das Pflaster des Hofes.

Als Sachgesamtheit Kulturdenkmal aus

ortsgeschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen

Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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