Backhausstraße 2
Ecke 4
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
Wieseck
  • Gesamtanlage II Kirchstraße
Gesamtanlage

Das Gebiet der Gesamtanlage ist im Norden und im Osten durch eine im weiten Bogen geführte Straße, die Steinerne Brücke, klar umrissen. Im Süden sorgt der hinter den Gärten, entlang der Hunds- bzw. Bilsengärten geführte Weg für eine eindeutige Begrenzung. Die Abgrenzung nach Westen erfolgt demgegenüber entlang eines sekundären Einschnittes, der sich erst durch den Abriss der Höfe westlich der Pforte ergab. Da der Kreuzungsbereich hinter der Pforte (Altenbusecker Straße/Gießener Straße/Kirchstraße) durch den autogerechten Ausbau wenig aussagekräftig ist, beginnt die Gesamtanlage erst ab der Kirchstraße bzw. mit dem ersten Haus der Gießener Straße.

Kern der Anlage ist die Kirche mit ihrem Kirchhof und die gegenüber der Kirche gelegene Bebauung an der Kirchstraße. Besonders wichtig und aussagekräftig sind auch hier die sich fein verästelnden Gassensysteme, die sowohl auf der Nordseite der Kirchstraße als auch - und hier vermehrt - an der Südseite zu beobachten sind. Eine ungewöhnliche Verdichtung der Bebauung, die die kleinbäuerliche Struktur Wiesecks eindrucksvoll dokumentiert, zeigt sich dabei besonders an der Backhausstraße, an einem Nebengässchen der Kirchstraße, an der Ermelgasse und an der Ecke. Im Bereich der Bilsengärten belegen heute nur noch wenige Scheunen die frühere ortsbildprägende Scheunenreihe, die den einstigen wehrhaften Charakter des Dorfes dokumentierte.

Als konstitutiv wichtige Objekte innerhalb dieser Gesamtanlage gelten besonders Backhausstraße 2 und 11, Ecke 4 sowie Kirchstraße 25, 32, 34, 37, 38 und 45.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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