Kirchstraße 14
Kirchstraße 14
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
Wieseck
  • Kirchstraße 14
Flur: 1
Flurstück: 169

Hofteite in prominenter Lage gegenüber dem Kirchhof. Das für das Ortsbild bedeutende, verwinkelte Fachwerkensemble besteht aus einem giebelständigen, mit einem hohen Steinsockel versehenen Wohnhaus, einem linksseitig angebauten, traufseitig zur Straße liegenden Torbau und einem deutlich niedrigeren zweiten Wohnhaus, das sich nach hinten anschließt. Ein breiteres, in den Gassenraum ragendes Nebengebäude in Ständerbauweise, das ursprünglich mit einer zur Gasse orientierten Einfahrt ausgestattet war, könnte mit der leider kürzlich abgerissenen jüdischen Schächterei, die sich seitlich an das Haupthaus des Ensembles anlehnte, in Funktionszusammenhang gestanden haben. Das Haupthaus, dessen Eckständer im Obergeschoss zurückhaltend ornamentiert sind, ist durch eine seit kurzem wieder sichtbare Inschrift (ANNO X 1758) auf einem der Ecksteine datiert. Die ungewöhnliche Profilierung des Steines könnte auf die Wiederverwendung einer Spolie deuten. Gemäß mündlicher Überlieferung soll sich über der Tür, die der hinteren, vielleicht älteren Zone des Hauses zuzuordnen ist, eine Inschrift befunden haben, die besagte, dass ein Schmied namens Caspar Hamel das Haus nach dem 2. Brand, also nach 1718 erbaute. Hinweise auf einen sicher wesentlich älteren Vorgängerbau ergeben sich aus dem gewölbten Keller unter der Durchfahrt. Wegen ihrer städtebaulichen, künstlerischen, ortsgeschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung ist die gesamte Hofreite Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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