Kirchstraße 18-26
Kirchstraße 18-26
Kirchstraße 18-26
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
Wieseck
  • Kirchstraße 22
  • Kirchstraße 26
  • Kirchstraße 20
  • Kirchstraße 18
Flur: 1
Flurstück: 170/1, 170/2, 172/4, 175/3

Gegenüber der Kirche gelegenes, für die kleinteilige Bebauung Wiesecks äußerst charakteristisches Gebäudeensemble. Kern der Anlage sind drei hintereinander aufgereihte, giebelseitig aneinander gebaute, schmale Wohnhäuser, die in die Tiefe des Hofes führen. Rechts und links der Häuser, die von vorn nach hinten mit den Hausnummern 22, 20 und 18 versehen sind, verlaufen schmale, kopfsteingepflasterte Gassenarme, die sich hinter dem Haus Nr. 18 auf einem platzartig erweiterten Hof vereinigen. Den westlichen Abschluss der Gasse bilden die Fachwerkgebäude der Hofreite Kirchstraße 14, östlich schließen sich die mit diversen Anbauten versehenen Häuser Kirchstraße 24 und 26 zu einer in der Mitte unterbrochenen Zeile zusammen. Soweit erkennbar - sämtliche Häuser sind verputzt und durch unpassende moderne Details verändert - sind alle genannten Häuser im späten 18. oder Anfang des 19. Jahrhunderts entstanden. Besonders wichtig für das Erscheinungsbild zur Kirchstraße hin ist der Kopfbau (Nr. 22). Der giebelständige mit einem Krüppelwalmdach versehene Bau zeigt für die Zeit um 1800 charakteristische Proportionen. Die ungestörten Fenster und der Überstand des Obergeschosses lassen auf intaktes Fachwerk schließen. Für die intime Hofsituation ist der letzte Bau der mittleren Zeile (Nr. 18), der wegen der Enge auf einer Seite abgeschrägt wurde, von eminenter Bedeutung. Auch die Abfolge der in der Höhe gestaffelten Satteldächer und die in großen Teilen original erhaltene Kopfsteinpflasterung tragen zum stimmigen Erscheinungsbild des Ganzen bei. Wegen ihrer ortsbildprägenden Qualitäten und ihrer sozialgeschichtlichen Relevanz ist die historisch gewachsene, einen übergreifenden Gesamtzusammenhang bildende Bebauung schützenswert und als Teilensemble der Gesamtanlage Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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