Am Graben 50, ehem. Spittelsmühle
Am Graben 50, ehem. Spittelsmühle, Rückseite
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Vogelsbergkreis
Lauterbach
  • Am Graben 50
Ehem. Spittelsmühle
Flur: 1
Flurstück: 379/10, 379/6

Ob es sich bei einer 1328 erwähnten „niedersten Mühle" um die Spittels- oder die Högerichsmühle (Lauterstraße 3) gehandelt hat, muss offen bleiben.

Als die „Mölen bei dem Spittal" erscheint erstere gesichert seit 1574 in den Stadtrechnungsbüchern. Im 19. Jahrhundert ging die Mühle aus riedeselischem in bürgerlichen Besitz über, Anfang des 20. Jahrhunderts wurde sie von der Stadt erworben und eine Turbine zur Entlastung des Elektrizitätswerkes eingebaut (nicht erhalten).

Der zweigeschossige, traufseitig erschlossene Fachwerkbau begrenzt den städtebaulich bemerkenswerten Straßenraum des Graben nach NO hin. Ein hoher Sockel aus großen Sandsteinquadern, an der Vorderseite erneuert, bildet zugleich den Brüstungsbereich des Erdgeschosses. Darauf erhebt sich eine Ständerkonstruktion wohl noch aus dem 16. oder frühen 17. Jahrhundert mit wenigen, kräftigen, konkav gebogenen Streben und zweifacher Verriegelung. Der linke Teil der Vorderseite mit dem Eingang wurde 1852 in konstruktivem Fachwerk ersetzt, im rechten ist der obere Teil eines Türgewändes mit nicht mehr lesbarer Datierung (ANNO DOMINI ...) verbaut. Die Giebelseiten sind verschindelt, die auffällig hohen Giebel kragen vor, der linke im oberen Dachgeschoss ein zweites Mal.

Der Mühlgraben führte rechts an der Mühle vorbei, die Situation dort ist durch Garagenanbauten verunklärt. Zur Spittelsmühle gehört ein Ökonomiegebäude aus dem späten 19. Jahrhundert mit einem Hauptgeschoss aus sehr sorgfältigem Sandsteinquaderwerk, darüber Kniestock und Giebel aus kräftig dimensioniertem, konstruktivem Eichenfachwerk. Ausfachung durch Backstein. Flaches Satteldach, giebelseitige Erschließung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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