Bahnhofstraße 45, Aufriss
Bahnhofstraße 45, Rückseite
Bahnhofstraße 45, Garteneinfassung
Bahnhofstraße 45, Erker
Bahnhofstraße 45, Villa Wenzel
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Vogelsbergkreis
Lauterbach
  • Bahnhofstraße 45
Villa Wenzel
Flur: 1
Flurstück: 421/3

Sehr anspruchsvoll entwickelte zweigeschossige Villa in Formen der Neorenaissance, ausgebildet als Massivbau mit Fachwerkteilen und durch Gauben und Giebel ausgebautem, schiefergedecktem Mansarddach. Errichtet 1895 nach Plänen Jacob Reuters für den Textilfabrikanten G.W. Wenzel als „Anbau an ein Gartenhaus" von 1876. Dieses, ein Steinbau in spätklassizistischen Formen, ist im linken Hausteil erhalten, erkennbar an den Fenster- und Türrahmungen. Es wurde durch ein Fachwerkgeschoss aufgestockt und nach rechts massiv und zweigeschossig erweitert; an seiner Vorderseite entstand eine Veranda, die durch einen turmartigen Erker mit geschweiftem Zeltdach überbaut ist. Der Erweiterungsbau rechts springt risalitartig vor und trägt einen reichen geschweiften Giebel. An der Schmalseite Vorbau mit dem Hauseingang: originale zweiflügelige Haustür, Vortreppe mit gusseisernem Geländer und Stützen der ehemaligen Überdachung in der Form schlanker korinthisierender Säulen.

Die Rückseite des Hauses auf den Garten bezogen und durch Risalit und turmartige Erweiterungen mit Fachwerkobergeschossen und separaten Dächern reich gegliedert.

Straßenseitig blieb die gusseiserne Grundstückseinfassung in Form eines Zaunes zwischen säulenartigen, pinienzapfenbekrönten Pfosten (noch aus der Bauzeit des Gartenhauses) und ein bis 2005 mit Mosaikpflaster versehener Fußweg zum Hauseingang erhalten.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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