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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
Auerbach
  • Bachgasse 66
  • Bachgasse 64B
  • Bachgasse 64A
Ehem. Amtsgebäude
Flur: 1
Flurstück: 242/2, 242/5, 242/6

Wegen seines geschweiften Renaissancegiebels auffälliges und für Auerbach einzigartiges Gebäude. Die bauliche Entstehung unklar, wahrscheinlich bereits in der ersten Hälfte des 17. Jhs. als Wohnsitz eines Amtsträgers errichtet. Vergleichbare, fast identische Giebelhäuser stehen in Darmstadt in der Magdalenenstraße, wo sie Bestandteil einer ab 1604 erfolgten, regelmäßigen Vorstadtbebauung sind. Das Auerbacher Haus zweigeschossig über rechteckigem Grundriss errichtet, die Giebel massiv, die Längsseiten zumindest in den Obergeschossen in Fachwerk; verputzt. Der straßenseitige Hauptgiebel geschweift und in seiner Gliederung wohl nachträglich (vielleicht 1746) vereinfacht. Dahinter Satteldach. Fenster gekoppelt, mit einfacher Sandstein- oder auch Holzrahmung. Hofseitig Eingang mit Oberlicht, im Sturz ein beschädigtes Handwerkerzeichen, vermutlich Küferzeichen, und die Jahreszahl 1760. Das benachbarte, heute weitgehend veränderte Haus (Nr. 64) steht möglicherweise in direkter Beziehung zu dem Renaissancegebäude, da der Hof offensichtlich gemeinsam genutzt wurde. Vielleicht gehörten beide Gebäude zeitweilig einer Familie, da der inschriftlich genannte Erbauer des Hauses Nr. 64, Johann Peter Nungesser, als Küfermeister nachgewiesen ist; als Baudatum ist hier das Jahr 1768 genannt. Um 1900 befand sich im Gebäude Bachgasse 66 der Gasthof "Zum Schwan".

Der heute als privates Wohnhaus genutzte Bau ist architektur- wie ortsgeschichtlich von besonderer Relevanz.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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