Darmstädter Straße 233, hist. Fotografie
Darmstädter Straße 233
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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
Auerbach
  • Darmstädter Straße 233
Flur: 2
Flurstück: 254/23

Zentral an der platzartigen Einmündung Talstraße/Burgstraße positionierte Villa, konzipiert 1902 von Heinrich Metzendorf für den Düsseldorfer Arzt und "Rentner" Dr. Friedrich Brandt. Der voluminöse Bau besteht aus einem hohen Sockel- sowie einem Vollgeschoss aus gelbem Heppenheimer Sandstein und wird von einem steilen, dreigeschossigen Satteldach überspannt. Der Eingangsbereich liegt südlich in einer über eine Treppenanlage erreichbare, rundbogig schließende Loggia, darüber Terrasse mit schmiedeeisernem Geländer. Daneben ein schmaler, einachsiger Risalit mit steilem Satteldach. Nach Osten eingeschossiger Vorbau, ebenfalls mit Dachterrasse und Geländer, nördlich pultverdachter Dienstboteneingang in einem flachen Vorbau. Die Giebel der Villa sowie das obere Geschoss des Südrisalits sind holzverschindelt. Akzentuiert ist vor allem die straßenseitige Westfassade, deren Hauptgeschoss dreifach gekoppelte Fenster aufweist; im Sockel rundbogiges Kellerfenster. Der Giebel zeigt eine dreiteilige Blumengalerie aus Holz, darüber dreiseitiger Erker mit kleinen Fensteröffnungen, die von einem Fußwalm geschützt sind. Die Ortgangbretter und Holzfensterbänke sind malerisch ornamentiert. Im Dach nach Norden breit gelagerte Schleppgaupen. Die ursprünglich mit geschwungenen Wegen gestaltete Gartenanlage heute nachteilig verändert. Um die Parzelle Einfriedung aus Sandsteinmäuerchen, der Zaun zwischen den Pfosten erneuert. Das Haus ist mit seiner liebevollen Detailbehandlung eine der beeindruckendsten Villen Metzendorfs und von besonderer künstlerischer Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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