Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Friedrichsring 35
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Ostansicht
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Friedrichsring 35
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Eingangshalle nach Westen
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Eingangshalle nach Osten
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Offenbach, Stadt und Landkreis
Offenbach
  • Friedrichsring 35
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Flur: 21
Flurstück: 60/2

Für das Gelände der kriegszerstörten Friedrichschule fiel 1952 die Entscheidung als zukünftiger Sitz der Bundeszentralbehörde. Adolf Bayer, damals Stadtbaurat in Offenbach, legte mehrere Entwürfe vor, die jedoch nicht umgesetzt wurden. Aus Spargründen wurden die noch erhaltenen Fundamente der Schule wieder verwendet, deren Grundriss u-förmig war. Dieses rustizierte Sandsteinmauerwerk bildet das heutige Kellergeschoss, darüber wurde eine Sichtbetonplatte gelegt, über der sich der neue Stahlbetonskelettbau erhebt. Prägend die große Glaseingangshalle mit der Glaskunstfassade des Kasseler Professors Hans Leistikow und die "kühn geschwungene" breite Wendeltreppe im Innenraum. Vier Galerien umgeben die Halle und führen zu den Büroräumen bzw. Fluren. Im Gegensatz hierzu gleichförmig die viergeschossigen Bürotrakte für 350 Bedienstete, die am Äußeren eine Reihung von ca. 520 Fenstern darstellen, die durch Pfeiler aus gelbem Klinker getrennt werden. Die Stahlfenster sind als Wendefenster ausgebildet; die Brüstungen sind mit Sandsteinplatten verkleidet. Zur Südseite hin kragt vor jedem Geschoss eine Sichtbetonblende als Sonnenschutz 60 cm vor. An der Ostseite springt der verglaste Erker des Sitzungssaales zweigeschossig vor die Fassadenflucht. Die Trakte werden durch weit vorstehende Flachdächer abgeschlossen.

Als qualitätvoller und gut erhaltener Vertreter der Fünfziger-Jahre-Architektur mit herausragender Gestaltung der Eingangshalle von künstlerischer und geschichtlicher Bedeutung. Zudem mit seiner Lage im Grüngürtel des hier abgewinkelten Friedrichsrings von städtebaulicher Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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