Ernst-Ludwig-Promenade 12, hist. Fotografie
Ernst-Ludwig-Promenade 12, Grundriss
Ernst-Ludwig-Promenade 12
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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
Auerbach
  • Ernst-Ludwig-Promenade 12
Landhaus Dr. Beeck
Flur: 5
Flurstück: 89/2

Für den "Rentner" Dr. Beeck in sonniger Südlage errichtetes Wohnhaus, konzipiert und durchgeführt im Jahr 1905 durch Heinrich Metzendorf, der diesen Entwurf an drei weiteren Standorten in Auerbach, Immendingen und Darmstadt-Eberstadt realisierte. Vollständig in gelbem Sandstein ausgeführter Bau, eingeschossig über egalisierendem Sockelgeschoss, als Abschluss ein hohes Krüppelwalmdach mit breit gelagerten Gaupen. Charakteristisch für das Haus der an der Südwestecke eingestellte runde Turm, dessen verschiefertes Obergeschoss polygonal gebrochen ist. Als Abschluss eine aufgeschobene spitze Haube. Wichtiges und für Metzendorf typisches Element ist noch die an den Turm angegliederte Eingangsloggia mit Korbbogenabschluss, zu der eine um den Turm gelegte Freitreppe führt. Vor dem Haus breit gelagerte Terrasse, die den direkten Zugang zum Eingang versperrt. Fensterläden und Ornamentverzierungen in Sandsteinteilen verleihen dem Gebäude zusätzlich einen malerischen Akzent. Originale Türen und Lampen noch vorhanden. Die schmale Gartenparzelle zur Straße durch ein Sandsteinmäuerchen mit Pfosten abgegrenzt, im Garten ein Bronzeengel, der eine Schrifttafel hält: "Religion und Arbeit sind der goldene Boden des Volkes. Adolf Kolping."

Als einer der künstlerisch bedeutendsten Entwürfe Metzendorfs ist das Landhaus Dr. Beeck von besonderer Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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