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Aus Bruchstein bestehendes, reduziert erhaltenes Teilstück der Stadtbefestigung, die den um die Mitte des 15. Jahrhunderts fertiggestellten, altstädtischen Erweiterungsbereich umschloss und an dieser Stelle zudem den Verlauf der einseitig bebauten Gasse bestimmte. Die Stadtmauer war 1829-30 im Zusammenhang mit der ersten, unter Landgraf Friedrich VI und Landgräfin Elizabeth vorgenommenen Altstadtsanierung weitgehendst abgetragen worden. Kulturdenkmal aus stadtentwicklungsgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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