Kirchplatz 1, Kirche/Rathaus
Kirchplatz 1, Kirche/Rathaus, Schallarkaden des Turmgeschosses
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Bad Homburg, Stadt
Bad Homburg
Ober-Eschbach
  • Kirchplatz 1
ehem. Kirche / Rathaus
Flur: 1
Flurstück: 74/2, 74/5

In Ortsmitte auf einem vermutlich aufgeschütteten Hügel inmitten des ehemaligen, durch moderne Maßnahmen stark beschnittenen Kirchhofes frei stehender Bau.

Das 774 erstmals erwähnte Gotteshaus war im Mittelalter kirchlicher Mittelpunkt, dem Gonzenheim, (Burg-) Holzhausen, Seulberg, Köppern, Dillingen, Kirdorf und Burg Königstein zugeordnet bwaren. Seit 1527 reformierte Kirche. 1823 Säkularisierung, Umgestaltung zu Schul- und Rathaus.

Die unterschiedlichen Bauphasen (Romanik, Gotik, Barock) deutlich am Aussenbau ablesbar. Von der um 1470 abgebrannten Kirche des 12. Jahrhunderts erhalten sind der wehrhafte Turm (bis 13 m Höhe) mit rundbogigem, im Scheitel kreuzgeschmücktem Westportal und (in der südlichen Langmauer verbautem) Mauerwerk. Der Wiederaufbauphase des 15. Jahrhunderts entstammen das damals erweitere Langhaus mit spitzbogigen Nord- und Südportalen, das Dachwerk und das mit Schallarkaden ausgestattete Turmgeschoss. Die Bautätigkeit des 18. Jahrhunderts zeigt sich in der 1766/67 aufgesetzten Zwiebelhaube mit Spitzhelm, in der Vergrösserung der Langhausfenster und einer ovalen Öffnung (s.Südseite) sowie mit dem 1786/87 halbrund erneuerten Chor. Aus dieser Zeit zwei zu Seiten des Turmportals aufgestellte Grabsteine.

Spuren der im 12. Jahrhundert abgebrochenen, vom bestehenden Bau in ihrer Ausrichtung um 45° abweichenden Vorgängerkirche wurden unter dem Schiff 1986 ergraben (vermörteltes Bruchsteinmauerwerk). Der Kirchen-/Rathausbau ist Kulturdenkmal aus architektur- und ortsgeschichtlichen Gründen.

Das früher an der südlichen Turmaußenwand befindliche Ehrenmal für die im Krieg 1914-1918 Gefallenen und Vermissten heute am Friedhof.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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