Gronauer Straße nach Osten
Gronauer Straße nach Osten
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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
Zell
  • Gronauer Straße
Gesamtanlage Mittlerer Bereich

Gronauer Straße 107-113 (Südseite), 110-116 (Nordseite)

Konzentration von siedlungshistorisch interessanten Hofreiten im mittleren Bereich des Straßendorfes Zell, zum überwiegenden Teil als Einzeldenkmäler ausgewiesen. Vor allem die Südseite zeichnet sich durch imposante Hofanlagen aus, die, jeweils mittels eines eigenen Steges über den offenen Lauf des Meerbachs erreichbar, teilweise noch aus dem 18. Jh. stammen dürften. Meist handelt es sich um Zwei- oder Dreiseithöfe, deren Wohnhäuser zweigeschossig in Fachwerk errichtet wurden, wobei eine aufwendigere Ausschmückung unterblieb. Den östlichen Auftakt der Gesamtanlage bildet allerdings nur eine bescheidenere Hofreite (Gronauer Str. 113), deren Wohnhaus nur eingeschossig, jedoch über hohem Sockel errichtet wurde. Der Putzbau von 1824 markiert augenfällig den Anfang der Gesamtanlage im Kurvenbereich.

Die Nordseite mit ihren, wegen des ansteigenden Geländes kleineren Parzellen weist nur zwei interessante, weitgehend identisch ausgeführte Bauten auf (Gronauer Str. 110 und 116) , die auch als Einzeldenkmäler ausgewiesen wurden. Es handelt sich um für Zell typische Wohnhäuser des 19. Jhs., die eingeschossig und giebelständig in Fachwerk errichtet wurden. Auch sie wurden, wie das Haus Nr. 113, wegen der Hochwassergefahr mit hohen Massivsockeln ausgestattet. Die zugehörigen Wirtschaftsgebäude sind wichtige Bestandteile der Gesamtanlage.

Die Gesamtanlage zeichnet sich durch ein homogenes, historisch gewachsenes Straßenbild aus. Sie ist von siedlungs- und ortsgeschichtlicher Relevanz.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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