Ludwigsplatz 1, evangelische Dankeskirche aus südlicher Richtung
Evangelische Dankeskirche, Kanzel
Evangelische Dankeskirche, Innenraum Richtung Chor
Innenraum Richtung Westen
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Wetteraukreis
Bad Nauheim
  • Ludwigsplatz
Ev. Dankeskirche
Flur: 2
Flurstück: 34

In den Jahren 1904-1906 ließ die seit der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts unierte evangelische Gemeinde Bad Nauheims an der Stelle des ersten Nauheimer Badehauses von 1835 einen repräsentativen freistehenden Kirchenneubau errichten. Architekt war Ludwig Hofmann aus Herborn. Das Werk fand seine Vorbilder im wesentlichen in der Gotik, der Spitzhelm des Turmes zeigt eine Ähnlichkeit mit denen der Marburger Elisabethkirche. Trotz der Orientierung an den überkommenen Formen der Baugeschichte reagierte der Architekt mit gezielten Modifikationen auf die besonderen Erfordernisse der Bauzeit. So wurde der Turm von seinem traditionellen Standort im Westen einer mittelalterlichen Kirche offenbar aus städtebaulichen Gründen vor dem Nordflügel des Querhauses angeordnet. Er war so zu der im Nauheimer Stadtbild dominanten Parkstraße, zum Kurpark und den Badehäusern an den großen Sprudelquellen orientiert.

Im Inneren überlagerte Hofmann das bekannte historische Schema von Langhaus, Querhaus und Chor mit umlaufenden Emporen, die sich über die beiden Querhausarme und das westliche Joch des Langhauses erstrecken. Die Emporen sind in der Mitte jeweils geringfügig eingezogen und unterstützen damit die zentrierende Wirkung, die auch vom Sterngewölbe der Vierung in dem sonst eher gleichmäßigen, hallenförmigen Raumgefüge ausgeht. Trotz der sicher richtigen Charakterisierung der Dankeskirche als historistisch verwirklichte der Architekt Hofmann ein Bauwerk mit eigenständigen Qualitäten im Hinblick auf die Erfordernisse einer protestantischen Predigtkirche.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
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Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
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