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Die Gesamtanlage gliedert sich in zwei Bereiche, in das Schloß Fürstenau mit den umliegenden Gebäuden und Freiflächen sowie in den in der Nachbarschaft der Einhardsbasilika liegenden, auf ehemaligem Klostergebiet gewachsenen Teil des Dorfes, der noch weitgehend ältere Bebauung zeigt.
Der Bereich des Schlosses besteht überwiegend aus Grünflächen, deren größter Teil, der "Lustgarten", als Schloßpark Bestandteil der Sachgesamtheit Schloß Fürstenau ist. Im Süden schließen sich das landwirtschaftliche Anwesen des "Fürstenauer Hofs" und die "Seewiese" mit dem Schloßteich an, alles der Gemarkung Michelstadt zugehörig (siehe Michelstadt, Kulturdenkmäler), dem Schloßbezirk landschaftlich wie historisch jedoch eng verbunden, die Seewiese auch aus Gründen des Naturschutzes erhaltenswert. Der Schutzbereich wird durch den jenseits der zum Speisen des Schloßgrabens und zur Schloßmühle 1935 umgeleiteten Mümling gelegenen nördlichen Teil der Steinbacher Schulwiese vervollständigt, die von dem Steinbach bis zu zwei kleinen, alten Brücken durchflossen wird.
Der zweite Bereich, ältester vorklösterlicher Siedlungskern mit dem karolingischen Kirchentorso und einem ergrabenen frühmittelalterlichen Friedhof, umfaßt neben der Einhardsbasilika und den sie umgebenden Wiesen- und Gartenflächen die Häuser der Einhardstraße (gerade Nr. 104 bis 118) und der Schloßstraße bis Nr. 28 bzw. 29. Die Bebauung bildet an dieser Stelle im Gegensatz zur ursprünglichen Dorflage jenseits von Brückenstraße und Berg (Brombacher Weg) ein noch relativ geschlossenes Ensemble und enthält neben einem spätmittelalterlichen Wohnhaus überwiegend Gebäude des 18./19. Jahrhunderts sowie vereinzelte Bauten des frühen 20. Jahrhunderts, die sich dem älteren Bestand jedoch in sehr einfühlsamer Weise unterordnen. Die schlichte Gebäudegruppe von altem Schulhaus, ehemaligem Lehrerhaus, ehemaliger Bürgermeisterei und kleinem Spritzenhaus wahrt in respektvollem Abstand die Maßstäblichkeit gegenüber der Basilika.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |