Wohnstallhaus, Hauptstraße 37/39
Kellerportal, Hauptstraße 37/39
Stall und Altenteiler, Hauptstraße 37/39
Stall und Altenteiler, Hauptstraße 37/39
Stellsteine, Hauptstraße 37/39
Stellsteine, Hauptstraße 37/39
Kellerportal, Hauptstraße 37/39
Stall und Altenteiler, Hauptstraße 37/39
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Odenwaldkreis
Oberzent
Unter-Sensbach
  • Sensbacher Straße 127
  • Sensbacher Straße 129
Flur: 2
Flurstück: 209, 212

Bedeutender alter Hubenhof in außergewöhnlich vollständigem Erhaltungszustand. Dreiseitige, zur Straße hin offene Anlage: giebelständiges Wohnstallhaus des 17./18. Jahrhunderts, ursprünglich einstöckig; verschindeltes Fachwerk mit massivem Stallteil, später aufgestockt und in jüngster Zeit mit einem zu flachen Dachstuhl eingedeckt, von größtem Interesse dagegen der Keller, ältester Teil des gesamten Hofes, dessen 1629 datierte Rundbogenleibung mit vorzüglichen Reliefs im Stil der Renaissance – Rosetten in Kreisen und Rauten – verziert ist. Schmuckprofile weisen auch die Treppenstufen an der Arbeitsplatte des Hauses auf. Westlicher Abschluß des Hofes ist ein langgestrecktes Gebäude, wie es für das Kreisgebiet einmalig ist: im massiven Quaderstock eine Reihe von sieben Schweineställen, die 1756 bzw. 1832 datiert sind. Es schließt sich ein separater Keller an. Das gesamte Gebäude besitzt einen Fachwerk-Oberstock, an der Nordecke polygonal gebrochen, an den Bleiglasfenstern als ehemals bewohnt zu erkennen, also ein Altenteiler oder/und Gesindewohnung (19. Jahrhundert). Die ansteigenden Gärten hinter der Hofreite sind mit Stellsteinreihen eingefaßt. Das Anwesen ist eine der bedeutendsten Hofanlagen des gesamten Kreisgebiets.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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