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Teil der Gesamtanlage:
Bobenhausen
Fünfzoniger, traufständiger Einhof mit ausführlicher Bauinschrift, die fast das ganze Rähm des Erdgeschosses an Trauf- und Giebelseite in Anspruch nimmt. Das konstruktive und regelmäßige Gefüge wurde von Heinrich Funk aus Höckersdorf 1831 (oder 1837) gezimmert. Erst aus dem 20. Jahrhundert stammt die gut angepasste zweiflügelige Hautür. Der Hof, dessen Stall erneuert ist, hat außer einer geschichtlichen eine besondere städtebauliche Bedeutung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |