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Der Galgen, westlich des Dorfs an einer alten und wichtigen überörtlichen Straße errichtet, besteht aus zwei Säulen, die aus Sandstein aufgemauert sind und zur Auflage eines Querbalkens dienten. Eine inschriftliche Datierung verweist in das Jahr 1704. Dieses Datum fällt in die Zeit der heftigen Auseinandersetzung mit Hessen-Darmstadt über den Status der Riedesel als Landesherrn im Gericht Engelrod und damit verbundener schwerer Unruhen – dadurch ist der Galgen sowohl als ein "Rechtsaltertum" wie als Symbol und Dokument absolutistischen Herrschaftsanspruchs von historischer Bedeutung. Dem 1891 geplanten Abbruch des Galgens, dessen Steine anderweitig Verwendung finden sollten, wurde vom Großherzoglichen Ministerium der Finanzen, Abteilung Bauwesen nicht zuletzt wegen seines Denkmalwerts widersprochen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |