Bahnhofstraße 40
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Vogelsbergkreis
Schlitz
  • Bahnhofstraße 40
Ehem. 'Schlitzer Textilwerke', Weberei II der Firma Langheinrich
Flur: 2
Flurstück: 462/1

Die bestehenden Gebäude stammen im Kern von der mechanischen Weberei "Schlitzer Textilwerke", die hier 1899/1900 ihren neuen Standort bezogen hatte und 1914 von der Firma Langheinrich übernommen und erweitert wurde. Aus der Gründungszeit blieben hinter zierlichem Eisenzaun das repräsentative Wohn- und Verwaltungsgebäude (Plan: Freddy Kreiß) und Teile des Websaals sowie der Dampfkesselanlage erhalten. Ersteres erhebt sich als mächtiger zweigeschossiger, fünf Achsen breiter roter Backsteinbau unter schiefergedecktem Mansarddach, das durch zierliche Gauben ausgebaut ist. Die drei mittleren Achsen, ursprünglich mit zentralem Eingang, bilden einen Risalit, der mit imposantem geschweiftem Giebel abschließt. Er hat an der linken Schmalseite des Gebäudes ein reduziertes Gegenstück. Hier befindet sich außerdem in einem Arkadengang ein weiteres Portal mit zweiflügeliger Tür. Der Bauschmuck, insbesondere der mit Kugeln und Obelisken besetzten Giebel, ist dem Formenschatz der niederländischen Renaissance entlehnt und aus Sandstein, das dunkelrote Mauerwerk lockern farbig abgesetzte Gesimsstreifen auf. Zurückgesetzt und nach rechts ausgreifend steht die 1899 zunächst eingeschossig durch die "Sächsische Maschinenfabrik zu Chemnitz" entworfene Weberei, deren aus Backstein errichtete Fassade durch Lisenen und ein kräftiges Kranzgesims gegliedert wird. Eine gestalterisch angepasste Aufstockung des vorderen Fabrikabschnitts erfolgte 1914. Die Dampfkesselanlage mit dem Rest des Schornsteins schließt die Baugruppe rückwärts zur Georg-Langheinrich-Straße hin ab.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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