Kreuztraße 1, Edelhof, historische Aufnahme
Kreuzstraße 1, Giebelseite mit Vorbau und Kellereingang, historische Aufnahme
Detail am Vorbau
Kreuzstraße 1, Edelhof
Ecklösung am Vorbau
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Vogelsbergkreis
Grebenhain
Crainfeld
  • Kreuzstraße 1
Edelhof
Flur: 1
Flurstück: 21

Teil der Gesamtanlage:
Crainfeld

Zu Recht beschrieb Heinrich Walbe den Edelhof in den Jahresberichten der Denkmalpflege 1909/10 als "eines der hervorragendsten und reinsten Fachwerkhäuser des Landes". Er bezeichnete ihn nach dem Besitzer als "Schmalbachsches Haus", verlas sich aber bei dem im Giebel angegebenen Baujahr. Der Hausname "Edelhof" ist nicht unbedingt historisch, lässt sich aber darauf zurückführen, dass das Anwesen bis 1826 Sitz des hessischen Amtsschultheißen zu Crainfeld war. Dies erklärt auch seine exponierte Position gegenüber der Kirche und die reiche Ausgestaltung des Gebäudes, das im Grunde ein typisches Vogelsberger Wohn-Stall-Haus oder ein Einhof war und in der 1826 folgenden Zeit mit Erweiterungen durch Wirtschaftsgebäude versehen worden ist.

Das neben der Teufelsmühle in Ilbeshausen bekannteste Fachwerkhaus des Hohen Vogelsbergs wurde über älterem Keller laut eingeschnittener Datierung 1685 errichtet und ist besonders wegen seiner figürlichen Schnitzereien bemerkenswert. Dass Hans Muth wie bei der Ilbeshäuser Mühle auch der Zimmermann des Edelhofs war, ist jedoch keineswegs bezeugt.

Das Haus ist im Kern 11 zu 20 Gefache groß. Erdgeschoss und Rückwand haben Schindelverkleidungen. Die zur Straße gerichtete Giebelseite wird mittig durch einen schmalen Vorbau mit eigenem Satteldach erweitert. Das Grundgerüst ist schlicht: Es ist nur an den Eckständern durch kräftig ausgebildete Mann-Figuren mit kurzen Halsriegeln verstrebt. Charakteristisch ist "die Verstärkung der oberen Wandteile, der Fensterzone, durch Vorziehen des Brustriegels" (Walbe). Die Hoffront weist in den quadratischen Brüstungsgefachen konkave genaste Rauten auf, die in den rechten Hauszonen einen Fries bilden, während links im Bereich der ehemaligen Gerichtsstube eine Brüstungsplatte mit dem Relief der Justitia versehen ist. An der Giebelseite werden die Rauten konvex, so ähneln sie Vierpässen. Die drei jeweils vorkragenden Geschosse des Giebeldreiecks haben Andreaskreuze ("Feuerböcke") beziehungsweise geschweifte Zierstreben in den Brüstungsgefachen. Die Bereiche der Geschossauskragungen sind mit feinen Taustäben und profilierten Balkenköpfen ausgestattet. Wesentlich in der Gesamtwirkung sind aber die vielfältigen Schnitzereien. Sie verzieren die Eckständer, die Brustriegel und die darunter befindlichen Konsolen, die besonders am Vorbau ausgebildeten Fenstererker und die Rahmen zweier kreisrunder Luken im unteren Giebelgeschoss. Dargestellt sind eine Vielzahl von Masken, teilweise in Knorpel- oder Rollwerkrahmung; Tiere, darunter ein großer Drache und andere Fabelwesen; geflügelte Engelsköpfe; Frucht- und Laubgebinde und am exponierten Eckständer ein Wache haltender Landsknecht mit Hellebarde und Doppelwappen (Kopie von 1909). Die Bilder lassen sich wie das Musterbuch einer zur Bauzeit nicht mehr ganz aktuellen Ornamentik lesen. Eine Inschrift am Erker lautet: SI DEVS PRO NOBIS QVIS CONTRA NOS HCE (Initialen des Bauherrn Heinrich Christoph Ellenberger, Oberschultheiß bis 1689). Die zweiflügelige Haustür mit reichen, zum Teil aus Rocailles entwickelten Schnitzereien ist eine erhaltenswerte Ergänzung aus der Zeit um 1800.

Die Rückseite des Gebäudes ist teilweise stark verändert, eine Erweiterung zum Winkelhof erfolgte 1914.

Die geschichtliche Funktion des Edelhofs und die reiche Verzierung, die auf der besonderen Fachwerkkonstruktion basiert und diese hervorhebt, begründen eine überregionale Bedeutung des Kulturdenkmals.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
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Jüdischer Friedhof
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