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Teil der Gesamtanlage:
Kirchberg und Lindenküppel
Gestreckte, annähernd dreieckige Platzanlage, die zwischen Pfarr- und Amtshof zur Kirche hinaufführt und in ihrem nördlichen, breiteren Abschnitt den „Lindenküppel" umfasst, einen baumbestandenen Hügel, der ehemals der Gerichtsplatz war. Als solcher erwähnt wird er bereits 1434 im Zusammenhang mit Haus und Scheuer des Pfarrhofs. Drei auf dem Küppel aufgestellte Bänke und Tische aus Stein sind nicht historisch. Der Platz selbst wird in den frühen Katasterkarten als Marktplatz bezeichnet und hat wohl auch als Austragungsort der Freiensteinauer Märkte gedient.
Auf beziehungsweise an dem Platz stehen zwei Ziehbrunnen, datiert 1688 und 1689. Der ältere befindet sich vor dem Pfarrhof, hat einen viereckigen Kumpf über einer Stufe, auf der zu Seiten des Kumpfs vierseitige Pfeiler stehen, die einen flachen monolithischen Bogen tragen. Dieser schließt seitlich mit Reliefs geflügelter Voluten ab. Der zweite Brunnen steht nicht mehr an seinem ursprünglichen Platz (vor dem Haus Am Kirchberg 5), sondern seit 1979 vor dem Wirtschaftsgebäude des Amtshofs an der Ecke zur Steinauer Straße. Er ist in seiner Gestaltung aufwendiger: Der runde Kumpf hat einen betonten oberen Rand, flankierend erheben sich hohe, schlanke Postamente, auf denen Säulen mit einfachen Basen und Kapitellen stehen. Die Säulenschäfte sind ober- und unterhalb eines umgelegten Taubands gebaucht und tragen einen Querbalken, der mit Voluten, einem knorpeligen Band und zwei emblematischen Abbildungen versehen ist. Seine Rückseite ist schlicht bossiert. Die beiden Brunnen sind von orts-, technik- und kunstgeschichtlichem Wert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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