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Der etwas abseits der engeren Dorfbebauung stehende große Ein- oder Streckhof ist an der Giebelseite seines Wohnteils mit Wettbrettern verkleidet, an der zur Hofreite gerichteten Traufseite aber mit Brettern waagerecht verschalt und am Wirtschaftsteil durch eine Verschindelung geschützt. Das Haus hat einen an der Giebelseite angeordneten Ern; Situation und Größe der Fenster lassen vermuten, dass ein konstruktives Gefüge des beginnenden 19. Jahrhunderts zu wesentlichen Teilen erhalten geblieben ist.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |