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Dreizoniger Scheunen- und Stallbau ursprünglich des gegenüberliegenden Anwesens. Das einfache, durch lange Streben stabilisierte Fachwerk ist oberhalb der früheren Tenneneinfahrt mit der Jahreszahl 1754 bezeichnet, der Zustand jedoch nicht insgesamt original. Zumindest die rechte Zone ist durch einen Stalleinbau aus Backstein gegen oder bald nach 1900 verändert worden.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |