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Der vierzonige, traufständige Einhof aus Fachwerk mit seinem schlichten konstruktiven, noch dem 19. Jahrhundert angehörenden Gefüge, gekennzeichnet durch Geschossstreben und einfache Verriegelung, ist insgesamt ohne wesentliche Störungen erhalten und wirkungsvoll oberhalb des Dorfs gelegen. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde er durch einen kleinen, im Winkel angefügten Stall- und Einlagerungsbau erweitert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |