Gesamtanlage Kirchberg und Lindenküppel
Am Kirchberg
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Vogelsbergkreis
Freiensteinau
  • Gesamtanlage
Kirchberg und Lindenküppel

Am Kirchberg

1, 3, 5

2, 4, 8

Steinauer Straße

37, 39

Die Gesamtanlage umfasst den kirchlichen und amtlichen Mittelpunkt des ehemaligen Gerichts Freiensteinau. Weithin dominierend ist die im Süden hochgelegene Kirche mit ihrem spätgotischen Chorturm. Sie wird vom ummauerten Friedhof umgeben, auf dem große barocke Grabsteine Aspekte der Ortsgeschichte dokumentieren. Wie die Kirche wurde die ihr gegenüber platzierte Schule (Am Kirchberg 3) von allen Dörfern des Gerichts genutzt. Nach Norden schließt sich beiden der lindenbestandene ehemalige Gerichts- und auch Marktplatz ("Lindenküppel") an, auf dem ein Ziehbrunnen aus 1688 erhalten ist; ein zweiter, datiert 1689, steht vor dem ehemaligen Amtshof. Er ist vom oberen Kirchberg hierher versetzt worden. Der Amtshof selbst, unterhalb der Kirche gelegen, tritt mit seinem barocken Wohnhaus repräsentativ auf und kündet noch von der früheren Landesherrschaft der Riedesel zu Eisenbach. Der Platz wird im Westen vom stattlichen Pfarrhof begrenzt, der zu den nur noch wenigen verbliebenen Freiensteinauer Fachwerkhäusern gehört. Der Nordrand des Lindenküppels ist durch Neubauten verunklärt, jedoch bilden die Anwesen Steinauer Straße 37 und 39 noch eine wirkungsvolle Einleitung der Platzanlage von Westen her. Im Süden und Osten ist die Grenze der Gesamtanlage gleichzeitig der noch fast unverbaut wahrnehmbare Rand des alten Dorfkerns von Freiensteinau. Der Lindenküppel mit der beschriebenen Umbauung bildet eine Gesamtanlage aus geschichtlichen Gründen.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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