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Main-Kinzig-Kreis
Freigericht
Bernbach
  • Regenbogenstraße
Katholische Kirche St. Bartholomäus
Flur: 2
Flurstück: 121/3

Im Stil der Neoromanik 1907 erbaute katholische Kirche St. Bartholomäus. Breit gelagerte Saalkirche mit kurzem Querschiff und Apsis, am nördlichen Querhausarm Seitenkapelle. Südlich Kirchturm mit Faltdach. Gliederung des Außenbaus mit den typischen Bauzitaten aus der Romanik wie Blendarkaden, Lisenen, Rosenfenstern und Biforenfenstern mit Zwergsäulen und Würfelkapitellen.

Im Inneren vierjochiges Travéengewölbe mit tiefen Stichkappen, unter der Orgelempore gotisierendes Netzgewölbe. Chorapsis mit Kegeldach und Blendarkaturen, innen mit eingestellten Diensten, Blattkapitellen und Kalotte mit 7/14 Schluss gewölbt. In den Buntglasfenstern Darstellungen der Heiligen Bonifatius und Bartholomäus, unter den Fenstern ein gemalter Fries in Formen des Jugendstils. In den Querschiffarmen zwei regelmäßige Rosenfenster. An den Langhauswänden in Erdgeschoßhöhe ein umlaufendes gekröpftes Gesims, im Bereich der Schildwände schlanke Dienste mit Schaftringen und umlaufende Gurtbögen. Hohe rundbogige Fenster mit der Darstellung der Kreuzwegstationen.

Im Westen über einer Dreierarkatur die Orgelempore mit Zwergsäulen in der steinernen Brüstung, in der Westfassade Rosenfenster mit thematisch passender Darstellung eines musizierenden Engels. Seitenaltäre mit Figuren der Madonna auf dem Luna und des Hl. Josefs mit Kind.

Die imposante, den Ort dominierende Kirche in romanischen Stilformen, zum Teil exakt kopiert, zum Teil modifiziert, besticht durch einen großartigen Raumeindruck.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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