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Main-Kinzig-Kreis
Freigericht
Horbach
  • Dorfstraße 19
  • Dorfstraße
Ehem. Forsthof mit Sandsteinziehbrunnen
Flur: 17
Flurstück: 1/1, 1/2

Auf großem, ummauertem Grundstück in ortsbildprägender Lage der ehemalig Forsthof, 1838 in klassizistischen Formen erbaut. Nach 1500 wurden in Horbach "Zeichförster" für die Oberaufsicht über den Markwald durch die beiden Gebietsherren, die Erzbischöfe von Mainz und den Grafen von Hanau eingesetzt. Das heutige "alte Forstamt" ist der letzte Verwaltungsbau in dem traditionsreichen Markwald im Freigericht.

Eingeschossiger, fünfachsiger traufständiger Sandsteinbau mit Eckquaderung auf hohem Kellergeschoß, Krüppelwalmdach mit großem Zwerchhaus. Straßenseitige Erschließung über zweiläufige Außentreppe mit integriertem, zugesetztem Kellereingang zwischen Sandsteinwangen. Hofseitige Erschließung im hohen Treppenhausbau mit Zwerchhaus. Beide klassizistische Haustüren erhalten: straßenseitig zweiflüglige Kassettentüren mit Rautendekoration, doppeltem Mittelstock mit Flechtband und Zahnschnittleisten als Abschluss, Oberlicht mit diagonalen, gekreuzten Sprossen, hofseitige Tür etwas schlichter. Im Erdgeschoß bauzeitliche Kreuzstockfenster mit 6 Sprossen in den Flügeln und 4 Sprossen in den Oberlichtern, niedrige gusseiserne Gitter vor den Fenstern. Tür- und Fenstergewände in Werkstein. Für das äußere Erscheinungsbild wichtig die hohen glatten Klappläden mit rosettenförmigen Lüftungsöffnungen. Im Dachgeschoss ehemals halbe Okuli als Gauben.mit Zwerchhaus. Über dem Eingang profiliertes Gesims, im Zwerchhaus dreiteiliges Fenster und darüber angeordnet halber Okulus.

In der Wiese ein Ziehbrunnen aus Sandstein, laut Inschrift von 1858, 2001 wiedererrichtet. Die zugehörige Scheune wurde inzwischen abgebrochen. Das einst wichtige Forsthaus befindet sich nach langem Leerstand in einem traurigen Zustand.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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