Niederwaldstraße 7a
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Rheingau-Taunus-Kreis
Oestrich-Winkel
Hallgarten
  • Niederwaldstraße 7a
  • Kirchenacker
Ehem. Itzstein'sches Gutshaus
Flur: 9
Flurstück: 217, 229/2

Im frühen 18. Jh. war der Hof in Besitz der Mainzer Kaufmannsfamilie Hardy. 1736 gelangte das Anwesen an den Mainzer Hofgerichtsrat Johannes Franziskus Itzstein. Das 40 Morgen große Weingut mit Gutshaus blieb über drei Generationen im Besitz der Familie Itzstein und war zwischen 1832 und 1847 Treffpunkt des „Hallgartener Kreises" um Johann Adam Itzstein. Dieser Kreis bereitete die Einrichtung eines demokratischen Rechtsstaates und die Versammlung der Frankfurter Paulskirche im Jahr 1848 vor. Der Gebäudekomplex wurde 1995 zu privaten Wohnzwecken umfassend erneuert und teilweise verändert.

Ausgedehnte Hofanlage des 18. Jhs., bestehend aus Wohnhaus und ehemaligem Wirtschaftshof mit Kelterhaus, Remise und Nebengebäuden, ummauertem Weingarten und Gartenhaus. Stattliches giebelständiges Wohnhaus mit Krüppelwalm-Mansarddach. Massives Erdgeschoss, Obergeschoss aus konstruktivem Fachwerk, ursprünglich verputzt bzw. verschiefert. Die hofseitigen Fachwerkzierformen sind neue Zutaten, ebenso eine barocke Holztreppe im Inneren als Ersatz der originalen Treppe des 19. Jhs. Erdgeschossfenster mit Ohrenumrahmung. Über dem hofseitigen Eingang geschweiftes Vordach, Tür vom Anfang des 19. Jhs. Hofeingang mit gequaderten Sandsteintorpfosten und schmiedeeisernem Tor. An der Ostseite schmaler Wirtschaftshof, von langgestreckten zweigeschossigen Gebäuden umgeben. Die Hoffläche wurde als Ziergarten umgestaltet.

Weingarten mit Gartenhaus

An den Gutshof angrenzender, von einer Mauer umgebener Weingarten (Flurname Kirchenacker). An der äußeren Ecke das volkstümlich als Trommlerhäuschen bekannte Gartenhaus, in dem Itzstein seinen Freundeskreis empfing, ein kleiner klassizistischer Massivbau mit Zeltdach und gekuppelten rundbogigen Fensteröffnungen, der zwischen 1825 und 1830 errichtet wurde.

Das Weingut bildet einen wesentlichen, weithin sichtbaren Teil der Hallgartener Ortsansicht von Süden.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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