Gefallenendenkmal Erster und Zweiter Weltkrieg, Zustand Mai 2025 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
Gefallenendenkmal Erster und Zweiter Weltkrieg, Zustand Mai 2025 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
Gefallenendenkmal Krieg 1870/81, Zustand Mai 2025 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
Gefallenendenkmal Krieg 1870/81, Zustand Mai 2025 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
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Main-Taunus-Kreis
Eschborn
  • Steinbacher Straße (Oberurseler- / Hunsrückstraße)
Gefallenendenkmäler
Flur: 18
Flurstück: 9/1

Südlich des Friedhofs befinden sich in einer kleinen Grünanlage zwei Denkmäler. Eines für die Gefallenen und Kombattanten des Krieges von 1870/71 und eines für die Opfer des Ersten und Zweiten Weltkrieges.

Ersteres ein Sandstein-Obelisk, der von dem Eschborner „Militär Verein Siegeslust“ 1888 errichtet wurde.  Bis in die 1960er-Jahre stand das Denkmal vor der evangelischen Kirche und wurde dann hierher versetzt. Bis 1918 krönte es ein preußischer Adler aus Bronze. Dargestellt sind mit Eichenlaub umkränzte Reliefs der deutschen Kaiser Wilhelm I. Wilhelm II. und Friedrich III., dazu die Namen der 18 Eschborner Kriegsteilnehmer.

Das Eschborner Denkmal von 1888 ist ein frühes Beispiel in Obeliskenform, die sich bis 1890 als Standard durchsetzte. Es ist daher Kulturdenkmal aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen.

Das Mahnmal für die Opfer der beiden Weltkriege ist ein schlichter schwarzer Würfel, der von einem steinernen Lorbeerkranz bekrönt wird. An den Würfelseiten die Inschrift „Unseren Gefallenen“ und die Jahreszahlen der Kriege. Das Denkmal steht auf einer quadratischen Platte. Das Denkmal wird durch quadratische Platten auf der umgebenden Fläche ergänzt, in die jeweils das Wort „Frieden“ in verschiedenen Sprachen eingraviert ist. Das schlichte, aber eindrücklich gestaltete Mahnmal ist ebenfalls Kulturdenkmal aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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