Untere Fulder Gasse 15/17
Untere Fulder Gasse 15/17
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Vogelsbergkreis
Alsfeld
  • Untere Fulder Gasse 15
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Fachwerkwohnhaus
Flur: 1
Flurstück: 464, 465

Eine erste Datierung des Hauses lieferte Heinrich Walbe (1954), der die Bauzeit des Gebäudes anhand einer Fassadenanalyse um 1500 ansiedelte. Winter (1965), der die Innengestaltung in seine Analyse mit einbezieht, konstatiert unter der Annahme nicht gesicherter Mittelwände im Erdgeschoß eine zweischiffige Halle mit unterschiedlicher Nutzung: ein Schiff wird seiner Ansicht als Einfahrtstenne benutzt, das andere verfügt über eine Stall- und Scheunenfunktion oder wird als Handwerksräumlichkeit genutzt. Das Obergeschoß sei, so Winter, der Wohnraumnutzung vorbehalten. Winter datiert das Haus in die Zeit um 1450. Im Dehio (1982) wird die Bauzeit des Hauses um 1480 angesiedelt, Großmann (1983) gibt das Ende des 15. Jh. als Bauzeit an.

Die eher konservative Konstruktion, ein Ständerbau aus fünf aufeinanderfolgenden Quergebinden ist, wie die dendrochronologische Untersuchung im Rahmen einer Bauuntersuchung erbrachte, kurz nach 1511 zu einer Zeit entstanden, als das Rathaus von 1512 und das Haus Amthof 13 mit ihrer Rähmbauweise moderne Konstruktionsalternativen anboten. Das Gebäude verfügte im wesentlichen über eine hohe, zweischiffige Halle mit einer wirtschaftlich/gewerblichen Nutzung und einem Obergeschoß, das Wohnzwecken diente. Unter dem Haus befindet sich der Gewölbekeller eines Vorgängerbaues. Die Teilung des Hauses mit der einhergehenden Beseitigung der Halle wurde vermutlich in der zweiten Hälfte des 17. Jh. vollzogen.

Das giebelständige Fachwerkwohnhaus in drei Geschossen prägt heute durch seine bauliche Präsenz ganz wesentlich den Verlauf des Straßenzuges. Das Fachwerkgefüge der Ständerkonstruktion ist an der Traufseite einsichtig, wo wandhohe Schwertungen die aufgestellten Gebinde miteinander verklammern und am Umstürzen hindern. Die straßenseitige Giebelscheibe verfügt mit den Andreaskreuzen und den gebogenen Fußstreben über repräsentative Blickfänger.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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