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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
  • Bootshausstraße 18
  • Bootshausstraße 18A
Haus Schmall und alte Eishallen
Flur: 28
Flurstück: 61/3

Unmittelbar an der Lahn gelegenes Ensemble, bestehend aus zwei massiv errichteten Eishallen aus dem 19. Jahrhundert (möglicherweise um 1880) und einem Lager- und Wohnhaus, das 1929/30 von dem bekannten Gießener Architekten Ernst Schmidt für den Getränkeunternehmer Heinrich Schmall an Stelle einer hölzernen Eishalle errichtet wurde. Wohl auf Wunsch des Bauherren, der sich stark für den städtischen Rudersport einsetzte und persönlich mit seinen Brüdern im „Verein Rudersport 1913" engagiert war, entwarf Schmidt ein für ihn untypisches Gebäude, das - am modernen Stil des Bauhauses orientiert - eine schiffartige Form aufwies und unmittelbar an die alten Eishäuser anschloss. Markant der im Obergeschoss des flachen Putzbaues zur Lahn halbrund vortretende Balkon sowie der steuerhausartige Aufbau. Im Inneren befanden sich im Erdgeschoss Lagerräume (Eislager) sowie eine Garage, im Obergeschoss kleinere Wohnräume zur Nutzung am Wochenende bzw. bei Regattaveranstaltungen. Wegen der Wohnungsnot wurde unmittelbar nach dem Krieg 1945/46 die Wohnnutzung im Obergeschoss erweitert, wobei auch Bereiche der Eishallen des 19. Jahrhunderts einbezogen wurden (nun zwei Wohnungen). Die Hallen, in denen man die in der Lahn im Winter gebrochenen Eisstangen zur Getränkekühlung im Sommer lagerte, blieben jedoch nur wenig verändert erhalten.

Das Anwesen Haus Schmall ist zum einen ein interessantes architektonisches Zeugnis des Bauhausstils, zum andern ein geschichtliches Zeugnis für die Gießener Rudertradition. Darüber hinaus ist das Ensemble ein seltenes Zeugnis für die historische Gewinnung und Lagerung von Eisblöcken; somit ist die Erhaltung auch von technik- und wirtschaftsgeschichtlichem Interesse.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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