Hof Henriettenthal
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Rheingau-Taunus-Kreis
Idstein
Wörsdorf
  • Hof Henriettenthal
  • Hof Henriettenthal 1
Hof Henriettenthal
Flur: 17
Flurstück: 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89/1, 89/2

Auf dem Gelände des nach dem 30jährigen Krieg ausgegangenen Dorfes Fackenhofen nach Umsiedlung der letzten Bewohner durch Georg August von Nassau-Idstein 1699 errichtetes Hofgut, benannt nach seiner Gattin Henriette. (Vgl. Hof Georgenthal bei Hohenstein-Steckenroth, 1692.) 1819 Verkauf an Freiherr von Dungern.

Aus einer Beschreibung 1747: „...ist ins Quadrat gebaut. Die Gebäude bestehen aus einem Hofhaus mit Schieferstein gedeckt". Weiter werden aufgezählt: „der Kühestall, mit einem räumlichen Heu- und Krummetboden; eine hohe Mauer, an welcher das Hoftor ist; das Schäfer- und das Hirtenhaus mit Hammelstall, 3 räumliche Scheuern, ein Schafstall, die Federviehhaltung; Wagnerei, Speicher, ein 2. Hoftor, 10 Schweineställe, Ochsen- und Pferdestall mit Heuboden; 2 Taubenhäuser, ein Bienenhaus. Der Hof ist fast 2 Morgen groß. Ochsen- und Kuhställe stehen in Mauern, die anderen Gebäude in Leimenwänden und mit Ziegeln gedeckt." 1776 fand eine Gemarkungsabsteinung zwischen Henriettenthal und Wallrabenstein statt.

Vierseitig geschlossene Hofanlage mit zwei gegenüberliegenden Toren. Verputztes Herrenhaus des 19. Jh. auf älteren Grundmauern (Wiederaufbau nach Brand). Das Herrenhaus Kulturdenkmal gem. § 2.1 Hess. Denkmalschutzgesetz. Scheunen und Wirtschaftsgebäude überwiegend jüngere Ziegelbauten, teilweise noch Bruchsteinmauerwerk und Fachwerk. Diese teilweise erheblich modernisierten Gebäude bilden eine kleine Gesamtanlage aus.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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