Am Burgmannenhaus 1
Am Burgmannenhaus 1
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Darmstadt-Dieburg, Landkreis
Otzberg
Hering
  • Am Burgmannenhaus 1
Burgmannenhaus
Flur: 1
Flurstück: 214

Von der ehemals quadratischen Hofanlage des frühen 16. Jhs. (erbaut von Boppo Gans von Otzberg) ist das zweiflügelige Wohnhaus mit massivem EG und Fachwerkobergeschoss erhalten. 1572 wurde an das rechteckige Haupthaus der kleine Flügel rechtwinklig angebaut. Im Winkel wurde ein runder dreigeschossiger Treppenturm mit spitzer Haube eingestellt. An dem rechten Flügel sind zwei dreiteilige Fenster mit überhöhter Mitte. Im Scheitel der Turmtür zwei geschweifte Wappenschilder der Gans von Otzberg und die Datierung 1572. Das OG zeigt ein gut erhaltenes Fachwerkgefüge mit überblatteten sich kreuzenden Streben, geschweifte genaste Streben in den Brüstungsfeldern.

Im Inneren ist die ursprüngliche Raumaufteilung erhalten. Aus dem breiten Ehrn mit Kamin und Holzstütze führt eine Tür mit Kielbogensturz in die Küche, in deren Mitte eine runde Sandsteinstütze steht.

Über dem Herd großer Rauchfang. Die Wohnstube mit dem um drei Stufen erhöhten Alkoven schließt sich an. Tiefe Fensternischen sind mit flachen Stichbögen geschlossen. Im EG des Südflügels ist der Wirtschaftsraum vom Turm aus durch eine Spitzbogentür zugänglich (im Scheitel zwei herzförmige Wappenschilde). Das OG wird durch eine Wendeltreppe mit runder Spindel erschlossen. An einem langen Flur liegen die Räume, zu denen Türen mit Kielbogensturz führen. In der Mitte des Hofes ist ein Brunnenhäuschen aus offenem Fachwerk mit Walmdach. Das Burgmannenhaus ist aus ortsgeschichtlichen und baukünstlerischen Gründen als Kulturdenkmal zu erhalten.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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