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Frankfurt, Stadt
Frankfurt
Innenstadt
  • Seilerstraße 36
Julius-Leber-Schule Außenstelle
Flur: 51
Flurstück: 1

Am nordöstlichen Rand der Frankfurter Innenstadt 1857 als Teil der Städtischen Höheren Bürgerschule in neugotischen Formen errichtet. Architekten waren der zur Bauzeit amtierende Stadtbaumeister Karl Friedrich Henrich und Rudolf Heinrich Burnitz. Die den Schulbau erschließende Seilerstraße geht zurück auf die Neuordnung des Stadtrandes nach Abbruch der Stadtmauer samt ihren Fortifikationsanlagen durch geradlinige Straßen und den neu geschaffenen Anlagenring bis 1812. Die Umfassungswände der Kellerräume bestehen längs der Seilerstraße vermutlich aus der alten Stadtmauer. Nach Errichtung einer ergänzenden Turnhallle 1863 und eines Direktorenwohnhauses nur wenige Jahre später erhielt der Schulbau 1876 eine unmittelbare Erweiterung durch seitlich angefügte Flügel - geplant von Stadtbaurat Gustav Albert Behnke. Nach Ende des 2. Weltkrieges war die Schule verfallen. Turnhalle und Direktorenhaus wurden abgebrochen, das Schulhaus ab 1958 in vereinfachten Bauformen wieder aufgebaut und genutzt. Zugänglich ist es heute nicht mehr von der Seilerstraße aus über die erhaltene gewölbte Eingangshalle, sondern über den rückwärtigen Treppenturm aus der ersten Bauzeit. Die äußerlich unspektakulär erscheinende Baugestalt des Wiederaufbaus inkorporiert das vollständige Raumgefüge der Entstehungszeit samt der etwa 20 Jahre jüngeren Erweiterung. Decken und Dachstühle sind zwar durch Instandsetzungen verändert, sind im Grundbestand aber noch bauzeitlich. Prägnante Räumlichkeiten sind die genannte Eingangshalle und das als eigenständiger Turm gestaltete Treppenhaus. Letzteres mit Fensterbestand noch aus dem 19. Jahrhundert. Der Schulbau ist ein bedeutendes Zeugnis Frankfurter Stadtgeschichte sowie der der örtlichen städtebaulichen und bauhistorischen Entwicklung und deshalb als Kulturdenkmal gem. § 2 Abs. 1 HDSchG zu bewerten - aus geschichtlichen, städtebaulichen und künstlerischen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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