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Bei dem 1634 erbauten Forsthaus handelt es sich um ein barockes, gut proportioniertes, eingeschossiges Steingebäude mit Sandsteingewänden; im Türsturz ein Wappen. Es ist Bestandteil eines großen, mit einer Mauer umgebenen Wirtschaftshofes. Das dem Forsthaus gegenüberliegende Bruchsteinwirtschaftsgebäude ist aus dem 18. Jh. Wegen seiner Einzigartigkeit ist das Forsthaus aus geschichtlichen Gründen ein Kulturdenkmal. Der barocke Sandsteinbogen in der Mauer mit Pflanzenornamentik und einem Teufelskopfrelief im Schlußstein ist Kulturdenkmal wegen seiner künstlerischen Bedeutung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |