Vorderweg 1 - Synagoge
Vorderweg 1 - Synagoge
Vorderweg 1 - Synagoge Privatbesitz Anf. 20. Jh.
Vorderweg 1 - Synagoge innen (Zwischenboden neu)
2021 (Foto: C. Krienke, LfDH)
2021 (Foto: C. Krienke, LfDH)
2021 (Foto: C. Krienke, LfDH)
2021 (Foto: C. Krienke, LfDH)
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Werra-Meißner-Kreis
Meißner
Abterode
  • Vorderweg 1
ehem. Synagoge
Flur: 6
Flurstück: 2/4

Die Synagoge des Ortes Abterode wurde 1870/71 errichtet und repräsentiert in ihrer architektonischen Erscheinungsform die typische Gestaltung eines jüdischen Kultbaues dieser Zeit. Da die Juden nach ihrer Emanzipation die nationale Zugehörigkeit ihres Volkes zum Deutschen Reich ausdrücken wollten, nutzte man besonders häufig romanische oder frühgotische Architekturzitate, die sich von deutschen Sakralbauten dieser Epochen herleiten ließen.

Die Synagoge erscheint als wenig gegliederter kubischer Baukörper in zwei Geschossen, der lediglich durch ein umlaufendes Kaffgesims und Lisenen parzelliert wird. Als romanisierende Abbreviatur sind die gekuppelten Rundfenster besonders charakteristisch.

Nach dem Novemberporgrom 1938 wurden die letzten jüdischen Einwohner aus Abterode verschleppt. Die Synagoge ging in der Folge in das Eigentum einer Bank über, die es als Filiale und Lagerhaus nutzte. Dafür erfolgten zahlreiche Eingriffe in den Innenraum und den Außenbau. Die Fassaden wurden 1992 in Annäherung an den Originalzustand zurückgebaut, dabei die Zeitspuren erhalten und die Baudetails nicht in Gänze wiederhergestellt.

Im durch die Umbauten entstandenen Obergeschoss sind umfangreiche Wandfassungen aus der Erbauungszeit und einer Renovierungsphase erhalten. Sie zeigen stilisierten Pflanzenornamente und Davidsterne.

Geschichtliche und wissenschaftliche Bedeutung als Zeugnis des Landjudentums und der größten jüdischen Gemeinde Niederhessens. Künstlerische Bedeutung des neoromanischen Gebäudes und der reichhaltigen Wandfassungen. Städtebauliche Bedeutung durch markante Ecklage zwischen Vorder- und Hinterweg im Ortskern von Abterode.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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