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Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage Schemmern
Wohnhaus in ortsbildprägender Ecklage mit bemerkenswerter Inschrift auf dem Rähm: "SIT DEUS OMNIPOTENS VIGILANS AD LIMINA CUSTOS NE RAPIDIS FLAMMIS HORREA PLENA CADANT". Die ehemalige Pfarrscheune aus der zweiten Hälfte des 17. Jhs. ist aus städtebaulichen und ortsgeschichtlichen Gründen erhaltenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |